Kostenübernahme

Unter gewissen Voraussetzungen können die gesamten Kosten für eine Legasthenie-Therapie übernommen werden. Meine Praxis ist vom Stadt- und Kreisjugendamt Rosenheim zur Leistungserbringung nach §35a SGB VIII anerkannt. Im Fall einer einen Psychotherapie werden die Kosten von Ihrer privaten bzw. Zusatzversicherung übernommen, sofern hierbei Leistungen für Heilpraktiker für Psychotherapie mit eingeschlossen sind.

Jugendamt

Im Fall einer Legasthenie ist es möglich, beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf die gesamte Kostenübernahme der Therapiestunden zu stellen. Hierzu muss ein außerschulisches, fachliches Gutachten (eines niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiaters) eingereicht werden. Die Kosten für die Gutachtenerstellung übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen.

Neben der Legasthenie muss zusätzlich eine sog. "Sekundärproblematik" attestiert werden. Das bedeutet, dass Ihr Kind als Folge der Legasthenie bestimmte Belastungssymptome zeigt (z.B. depressive Verstimmung, schulbezogene Ängste, psychosomatische Beschwerden,...) - also infolge der Lernstörung eine "seelische Behinderung" gemäß §35a SGB VIII droht oder diese bereits eingetreten ist.

Das Jugendamt wird zusätzlich eine Stellungnahme der Schule einholen, die bescheinigt, dass die vorliegende Problematik nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist. Anschließend wird das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe prüfen, ob eine Kostenübernahme für Lerntherapie bewilligt werden kann.

Meine Praxis ist vom Stadt- und Kreisjugendamt Rosenheim zur Leistungserbringung nach §35a SGB VIII anerkannt.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Antragstellung auf Kostenübernahme.

Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen leider nicht mehr die Kosten für eine Lerntherapie. Im Fall einer reinen Psychotherapie erstatten viele private Krankenkassen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen die Kosten nach Einreichen einer Rechnung. Für den genauen Umfang der Kostenübernahme erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse oder Versicherung. Die Zuordnung geht über die Gebührenordnung für Heilpraktiker für Psychotherapie, Ziffern 19.2 und 19.5. Eine günstige Voraussetzung für die Kostenübernahme ist das Vorliegen einer fachärztlichen Diagnose nach ICD-10 Kriterien.

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Kosten einer Lerntherapie können unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden (§ 33 EStG). Hierzu muss in zwei Schritten vorgegangen werden, bevor die Therapie beginnt:

1. Fachärztliche Diagnose einer Legasthenie, Dyskalkulie oder AD(H)S erstellen lassen.

Achtung: Eine Lese-Rechtschreibschwäche wird nicht akzeptiert, da den Lernschwierigkeiten eine Hirnfunktionsstörung zugrunde liegen muss, die bei einer Lese-Rechtschreibschwäche nicht vorzufinden ist.

2. Anschließendes Beantragen eines amtsärztlichen Attests, das dann dem Finanzamt vorgelegt wird. In diesem Attest soll begründet werden, warum eine Lerntherapie aus medizinischer Sicht notwendig ist. Nicht ausreichend ist, wenn der Amtsarzt die Therapie als "förderlich" oder "geeignet" bezeichnet: Eine günstige Formulierung wäre: "Die lerntherapeutische Maßnahme ist medizinisch notwendig, um eine Behandlung und Besserung des Störungsbildes beim Kind XY zu erreichen."  

Selbstzahlung

Sollte eine Kostenübernahme nicht möglich sein, kann die Einzeltherapie auch privat gezahlt werden. Es gibt hierbei keine Vertragsbindung mit Kündigungsfristen. Während der Schulferien finden keine Stunden statt.

Einzeltherapie (50 Min.): 55 Euro